Der Täter handelt mit dolus directus II (direkter Vorsatz zweiten Grades, Wissentlichkeit), wenn er den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolgs aufgrund seines Handelns für sicher hält. Das kognitive Element (die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Erfolgs) ist dabei so dominant, dass es auf die voluntative (emotionale) Einstellung des Täters nicht ankommt (anders beim dolus directus I).
wissentlich,
wider besseres Wissenoder
Kenntnisverwendet werden. Dadurch soll der bedingte Vorsatz ausgeschlossen werden.
Dolus directus II liegt häufig bezüglich sicherer Begleiterscheinungen zu einer Tatbegehung vor.
BGH: Direkter Vorsatz bei § 226 Abs. 2Der Annahme des § 226 Abs. 2 StGB steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagten mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt haben. Denn zur Tatbestandserfüllung reicht es aus, dass der Täter - alternativ zur beabsichtigten Tötung - die schwere Folge als sichere Auswirkung seiner Handlung voraussieht, er - wie hier - die schwere Folge durch die gewählte Art und Weise der Tötung als notwendiges Durchgangsziel erkennt.
BGH 5 StR 103/02
Überwiegt beim dolus directus II das voluntative oder das kognitive Element?
Liegt bei einem notwendigen Zwischenziel direkter Vorsatz ersten oder zweiten Grades vor?
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