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dolus subsequens

dolus subsequens

Der dolus subsequens bezeichnet einen der Handlung nachfolgenden Vorsatz.

  • Zum Zeitpunkt der Tatbegehung handelt der Täter nicht vorsätzlich.
  • Erst danach billigt er den eingetretenen Erfolg oder führt eine vorsätzliche Handlung aus, die aber nicht mehr ursächlich für den Erfolg wird.

Beispiel: T zerstört eine Vase. Dabei geht er davon aus, dass er selbst Eigentümer der Vase ist. Als er erfährt, dass die Vase in Wirklichkeit seinem Feind F gehört, freut er sich und billigt im Nachhinein ausdrücklich seine Tat.

Rechtsfolge: Der dolus subsequens ist unbeachtlich. Denn der Vorsatz muss mindestens zwischen Versuch und Vollendung vorhanden sein (Simultanitätsprinzip).

Es gibt keinen dolus subsequens
Der Tatvorsatz muss im Zeitpunkt der Handlung vorliegen. Einen der Handlung nachfolgenden Vorsatz (dolus subsequens) gibt es nicht; er wäre mit dem Schuldprinzip unvereinbar. Daher tritt strafrechtliche Haftung wegen vollendeter Vorsatztat nur ein, wenn die vom Vorsatz getragene Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat. Gegen dieses Grundprinzip des Strafrechts verstößt das Landgericht, indem es die mit Tötungsvorsatz geführten Tritte des Angeklagten und sein unvorsätzliches Vorverhalten, das ursächlich für den Tod des Opfers war, miteinander verknüpft.
BGH 4 StR 298/83

FAQ: dolus subsequens




FAQ

Was heißt dolus subsequens?

Welche Rechtsfolge hat der dolus subsequens?

Was ist das Gegenstück zum dolus subsequens?


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Verwandte Themen: Simultanitätsprinzip | dolus antecedens


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BGH 4 StR 298/83: Keine Berücksichtigung eines einer Handlung nachfolgenden Vorsatzes
BGH 2 StR 18/17: Umgekehrter Jauchegrubenfall

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