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Einverständnis

Einverständnis

Ein Einverständnis im strafrechtlichen Sinn liegt bei einer Zustimmung vor, die bereits den Tatbestand ausschließt. Sie ist möglich bei Delikten, die ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten voraussetzen.

Beispiele:

  • Wenn der Berechtigte damit einverstanden ist, dass ein anderer eine Sache in Besitz nimmt, entfällt das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme bei § 242 StGB.
  • Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) liegt tatbestandsmäßig nicht vor, wenn der Berechtigte dem anderen das Fahrzeug überlässt.
  • Auch Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) wird durch das Einverständnis des Berechtigten ausgeschlossen.

Das Einverständnis ist von der Einwilligung zu unterscheiden. Die Einwilligung lässt den Tatbestand bestehen, ist aber ein Rechtfertigungsgrund.

Einverständnis bei § 266 Abs. 1 StGB (Untreue)
Eine andere Frage ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein wirksames Einverständnis angenommen werden kann. Grundsätzlich werden verlangt: Disponibilität des Rechtsguts, Verfügungsberechtigung und ein natürlicher innerer und freier Wille zur Preisgabe des Rechtsguts, und zwar bei der Tathandlung. Rspr. und h.L. modifizieren diese allgemeinen Anforderungen bei § 266 Abs. 1 StGB jedoch: Zwar ist die Rechtsfolge die eines Einverständnisses, allerdings müssen angesichts des bei § 266 StGB normativen und nicht nur tatsächlichen Charakters des Einverständnisses die strengeren Voraussetzungen der Einwilligung eingehalten werden. Dies betrifft v.a. die Willensmängelfreiheit (vgl. etwa eine mangelnde geschäftliche Erfahrung des Vermögensinhabers).
Dennis Bock

FAQ: Einverständnis




FAQ

Ist das Einverständnis ein Rechtfertigungsgrund?

Bei welchen Delikten schließt ein Einverständnis den Tatbestand aus?

Was ist der Unterschied zwischen Einverständnis und Einwilligung im Strafrecht?


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Verwandte Themen: Tatbestand | Rechtfertigende Einwilligung


Links

Prüfungsschema Diebstahl (§ 242 StGB)
Prüfungsschema Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
Prüfungsschema Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Crashkurs Rechtswidrigkeit
BGH 3 StR 265/14: Einverständnis mit der vermögensschädigenden Pflichtverletzung bei § 266 Abs. 1 StGB (PDF)
Sascha Holznagel: Zustimmung als negatives Tatbestandsmerkmal · Dekonstruktion der Zweiteilungslehre und Rekonstruktion einer einheitlichen Zustimmungsdogmatik (2019) | Amazon #Anzeige

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