Ein Entschuldigungsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter über den rechtlichen Bestand oder die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsgrundes irrt. Dieser Irrtum ist (als ein reiner Wertungsirrtum) unbeachtlich. Andere Bezeichnungen für diesen Irrtum sind Entschuldigungsnormirrtum oder Entschuldigungssubsumtionsirrtum.
Beispiel:
Im Gegensatz zum Entschuldigungstatbestandsirrtum schätzt der Täter beim Entschuldigungsirrtum den Sachverhalt richtig ein. Er glaubt jedoch, dass er nicht schuldhaft handelt.
§ 35 StGB: Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. […]
EntschuldigungsnormirrtumDer Irrtum über die Existenz oder die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsirrtums ist nach hA bedeutungslos, da allein die Rechtsordnung zu entscheiden hat, wann sie von der Erhebung eines Schuldvorwurfs absehen will; er kann allenfalls im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) berücksichtigt werden.
Wessels/Beulke/Satzger
Was ist ein Entschuldigungsirrtum?
Was ist der Unterschied zwischen Entschuldigungsirrtum und Entschuldigungstatbestandsirrtum?
Was ist die Rechtsfolge bei einem Entschuldigungsirrtum?
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