Beim Entschuldigungstatbestandsirrtum irrt der Täter über das Vorliegen von Umständen, die einen Entschuldigungsgrund erfüllen würden. Bei Unvermeidbarkeit des Irrtums gilt § 35 Abs. 2 StGB (auch analog für andere Entschuldigungsgründe).
Beispiel: Meineid in der irrtümlichen Annahme, dass bei Äußerung der Wahrheit Rache erfolgt.
§ 35 StGB: Entschuldigender Notstand
[…]
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
→ FAQ: Entschuldigungstatbestandsirrtum
Was ist ein Entschuldigungstatbestandsirrtum?
Was ist der Unterschied zwischen Entschuldigungstatbestandsirrtum und Entschuldigungsirrtum?
Was ist die Rechtsfolge bei einem Entschuldigungstatbestandsirrtum?
Strafrecht Definitionen > Irrtum > Irrtum über den Sachverhalt > Entschuldigungstatbestandsirrtum | Tatbestandsirrtum | Untauglicher Versuch | Erlaubnistatbestandsirrtum | dolus generalis | error in obiecto | aberratio ictus
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