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Erfolgsdelikt

Erfolgsdelikt

Ein Erfolgsdelikt erfordert für die Tatbestands­erfüllung einen Erfolg in der Außenwelt, der von der Handlung abgrenzbar ist. Dieser Erfolg ist nicht schon in der Handlung selbst eingeschlossen.

Handlung und Erfolg müssen in einem kausalen Zusammenhang stehen. Der Begriff des Erfolgs hat in § 9 Abs. 1 StGB und § 13 Abs. 1 StGB eine andere Bedeutung als im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre.

BGH: Bedrohung tritt als abstraktes Gefährdungsdelikt hinter dem Erfolgsdelikt der Nötigung zurück
Dabei stellt § 240 StGB konkretes Erfolgsunrecht unter Strafe, während § 241 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Nötigungstatbestandes angesiedelt ist. Abstrakter Rechtsgüterschutz hat jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen unter Konkurrenzgesichtspunkten hinter dem konkreten zurückzutreten. Dass dies jedenfalls im Verhältnis des § 240 StGB zu § 241 StGB auch dann gilt, wenn konkret nur das Versuchsstadium erreicht wurde, wird dadurch bestätigt, dass die Strafobergrenze der versuchten Nötigung von zwei Jahren und drei Monaten weit über der Strafobergrenze von einem Jahr bei der Bedrohung liegt.
BGH 1 StR 455/05

FAQ: Erfolgsdelikt
Video: Erfolgsdelikt in 39 Sekunden




FAQ

Was ist ein Erfolgsdelikt?

Was ist das Gegenteil zu einem Erfolgsdelikt?

Welches ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfordert jedes Erfolgsdelikt?


Erfolgsdelikt in 39 Sekunden

▸ Definition · Erfolgsdelikt
▸ Einzelfälle · Konkrete und abstrakte Gefährdungsdelikte
▸ Handlung und Erfolg · Kausalität erforderlich
▸ Gegenteil · Reines Tätigkeitsdelikt


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