Beim extensiven Notwehrexzess überschreitet der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Die Notwehrsituation liegt objektiv noch nicht oder nicht mehr vor.
Bei einer Präventivnotwehr liegt ebenfalls keine aktuelle Notwehrsituation vor. Die vorherige Vornahme der Notwehrhandlung beruht dabei aber nicht auf einem asthenischem Affekt.
BGH: Extensiver NotwehrexzessIn diesem Zeitpunkt lag kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Nebenklägers gegen den Angeklagten mehr vor. Es entschuldigt den Angeklagten nicht, dass er dies aus panischer Angst und Verwirrung nicht erkannte. § 33 StGB kommt dem Täter, der aus einem der dort genannten asthenischen Affekten handelt, nur so lange zugute, bis die Notwehrlage und Angriffsgefahr endgültig beseitigt sind.
BGH 3 StR 272/01
→ FAQ: Extensiver Notwehrexzess
Was ist ein extensiver Notwehrexzess?
Ist der extensive Notwehrexzess ein Entschuldigungsgrund nach § 33 StGB?
Was ist der Unterschied zwischen Präventivnotwehr und einem extensiven Notwehrexzess?
Strafrecht Definitionen > Schuld > Entschuldigungsgründe > Notwehrexzess > Extensiver Notwehrexzess | Asthenischer Affekt
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