Eine Gesamtstrafe wird gebildet, wenn ein Täter wegen mehrerer Taten verurteilt wird, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Die Bildung der Gesamtstrafe richtet sich nach § 54 StGB (Asperationsprinzip):
durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe(§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Gegenüber einer Geldstrafe ist die Freiheitsstrafe immer eine Strafe schwererer Art.
Bei der Bildung einer Summe der Einzelstrafen aus Freiheits- und Geldstrafen steht ein Tagessatz für einen Tag Freiheitsstrafe (§ 54 Abs. 3 StGB).
Die Bildung einer Strafe für tateinheitlich begangene Delikte richtet sich nach § 52 Abs. 2 StGB (Absorptionsprinzip).
§ 54 StGB: Bildung der Gesamtstrafe
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
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Wie wird die Gesamtstrafe gebildet?
Wird die Summe der Einzelstrafen aus Freiheits- und Geldstrafen gebildet?
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