Das Vorliegen einer Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter wegen einmaliger Verletzung eines Tatbestands oder einer in Tateinheit begangenen Tat bestraft wird (§ 52 Abs. 1 StGB). Eine Handlungseinheit liegt vor, wenn keine Handlungsmehrheit vorliegt. Das ist der Fall bei
Handlungseinheit ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für Tateinheit. Denn diese Frage stellt sich erst anschließend: Es ist dann zu klären, ob die Taten im Schuldspruch auftauchen (echte Konkurrenz) oder ein Tatbestand den anderen verdrängt (unechte Konkurrenz).
BGH: Im Zweifel HandlungseinheitLässt sich nicht feststellen, durch wie viele Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB der Angeklagte die festgestellten Taten gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nur eine Handlung begangen hat.
BGH 4 StR 284/14
Wann liegt dieselbe Handlung
im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB vor?
Was ist zu prüfen, wenn Handlungseinheit vorliegt?
Liegt bei Handlungseinheit immer Tateinheit vor?
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