Bei einem Irrtum gehen Vorstellung des Täters und Wirklichkeit auseinander. Dieser Irrtum kann zwei Bezugspunkte haben.
1. Der Täter kann über den Sachverhalt eine falsche Vorstellung haben:
2. Oder er kann über die rechtliche Bewertung irren:
Die Rechtsfolgen sind unterschiedlich. Außer beim Wahndelikt, bei der Parallelwertung in der Laiensphäre und der aberratio ictus kommt es für die rechtliche Bewertung stets darauf an, ob der Täter den Irrtum vermeiden konnte.
Prüfung von IrrtümernDie falllösungstechnische Bewältigung von Irrtümern des deliktisch Handelnden ist nicht an der Mannigfaltigkeit gebräuchlicher Irrtumsterminologien, sondern an folgenden
Fragekomplexen zu orientieren: Ist das Vorstellungsbild des Handelnden für ihn günstiger im Vergleich zu objektiven (Strafrechts-)Wirklichkeit oder nachteiliger? Ist dem Handelnden hierbei ein bestimmtes Moment unbekannt oder hat er etwa diesbezüglich (positiv) ein falsches Vorstellungsbild? Geht das ggf. vorhandene fehlerhafte Vorstellungsbild über das ihm ohnedies inhärente Nichtwissen hinaus? Ist das Moment, auf den sich der Irrtum bezieht, ein tatsächlicher Umstand oder eine rechtliche Wertung? Entspricht diese Tatsache bzw. diese Wertung einer existierenden Strafnorm (i.S. einer Verbots- oder Erlaubnisnorm)?
Thomas Exner
→ FAQ: Irrtum
→ Video: Irrtum in 96 Sekunden
Wann liegt ein Irrtum des Täters im Strafrecht vor?
Welche Bezugspunkte kann ein Irrtum des Täters haben?
Was ist bei Irrtumsfällen zumeist zu prüfen?
▸ Definition · Widerspruch Vortellung – Wirklichkeit
▸ Irrtümer über den Sachverhalt · Tatsächliche Umstände
▸ Irrtümer über die rechtliche Bewertung · Normative Umstände
▸ Rechtsfolge · Vermeidbarkeit des Irrtums?
Strafrecht Definitionen > Irrtum > Irrtum über den Sachverhalt | Irrtum über die rechtliche Bewertung
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