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Kausale Handlungslehre

Kausale Handlungslehre

Nach der kausalen Handlungs­lehre ist eine Handlung im strafrechtlichen Sinne jedes Verhalten eines Menschen, das von einem (nicht notwendigerweise zielgerichteten) Willen getragen ist und eine Veränderung in der Außenwelt herbeiführt.

  • Alles Objektive gehört nach dieser Lehre in den Tatbestand, alles Subjektive in den Bereich der Schuld.
  • Auch der Vorsatz ist nach der kausalen Handlungslehre ein Element der Schuld.

Die strenge Trennung zwischen subjektiven und objektiven Elementen dehnt den Bereich der strafbaren Handlungen im Vergleich zur finalen und sozialen Handlungslehre aus. Die kausale Handlungslehre hat außerdem Schwierigkeiten, eine Unterlassung als strafrechtlich relevant zu erklären.

Kein subjektiver Tatbestand
Diese Sichtweise ist fest im Wissenschaftsverständnis des späten 19. Jahrhunderts verankert, das stark von den Naturwissenschaften dominiert war, aber auch in die Rechtswissenschaft übergriff. So trennte man strikt zwischen der äußeren natürlichen Welt und dem Inneren des Menschen (sog. Innen- und Außenseite des Verbrechens). Dies hatte zur Folge, dass der Tatbestand keine subjektiven Elemente aufwies, sondern alle subjektiven Momente als das Innere des Täters (die Psyche) betreffend der Schuld zugeordnet wurden.
Frank Meyer

FAQ: Kausale Handlungslehre




FAQ

Wie beschreibt die kausale Handlungslehre ein strafrechtlich relevantes Verhalten?

Was unterscheidet die kausale Handlungslehre von der finalen und sozialen Handlungslehre?

Hat die kausale Handlungslehre heute noch eine Bedeutung?


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Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
Frank Meyer: Einführung in die Handlungslehre (PDF)

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