Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich
begehen (§ 25 Abs. 2 StGB). Voraussetzungen:
Beispiel: A und B wollen dem O einen Denkzettel
verpassen. Um sicher zu sein, dass sie gegen den körperlich überlegenen O nicht den Kürzeren ziehen, beschließen sie, ihn zu zweit anzugreifen. Sie lauern ihm auf und verprügeln ihn.
Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Für die Mittäterschaft sprechen dabei folgende Kriterien:
Bei dieser Abgrenzung wird auch oft eine Formel der Rechtsprechung verwendet: Täter ist, wer die Tat ale eigene will, Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will.
(subjektive Theorie).
§ 25 StGB: Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
BGH: Was ist Mittäterschaft?Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in Abgrenzung zur Beihilfe - dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.
BGH 4 StR 617/16
Wo ist die Mittäterschaft gesetzlich geregelt?
Wodurch zeichnet sich Mittäterschaft aus?
Wie wird die Mittäterschaft von der Beihilfe abgegrenzt?
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