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Nebentäter

Nebentäter

Die Nebentäterschaft (eine Tat wird von mehreren Tätern unabhängig voneinander begangen) ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um einen Fall der Alleintäterschaft. Jeder Täter wird selbstständig bestraft.

  • Nebentäter wirken nicht (wie Mittäter) bewusst und gewollt zusammen.
  • Ein Nebentäter kann sich auch per definitionem (Täter) nicht an einer anderen Haupttat als Teilnehmer beteiligen.
  • Theoretisch denkbar ist, dass jeweils zwei oder mehrere Mittäter unabhängig voneinander einen Erfolg herbeiführen (als Neben-Mittäter).

Der Begriff des Nebentäters wird nur dann verwendet, wenn eventuell der Verdacht einer Beteiligung naheliegt. Insofern hat der Begriff nur eine klarstellende Wirkung.

Nebentäterschaft als Abgrenzungsbegriff
Wenn sich in der Pflichtwidrigkeit des einen auch die Pflichtwidrigkeit des anderen verwirklicht, kann Nebentäterschaft gegeben sein. […] Da die Mitursächlichkeit jedes Tatbeitrags auch in diesen Fällen erwiesen sein muss, wird der Begriff der Nebentäterschaft zwar heute vielfach als überflüssig angesehen. In Fällen der vorliegenden Art könnte dies die gemeinsame Verursachung - ohne dass Mittäterschaft vorliegt - jedoch treffend kennzeichnen, zumal in derartigen Fällen hinsichtlich der Zurechnung des Erfolgs auch normative Gesichtspunkte von Bedeutung sein könnten.
BGH 1 StR 272/09

FAQ: Nebentäter




FAQ

Was ist ein Nebentäter?

Ist ein Nebentäter Mittäter oder Alleintäter?

Ist die Nebentäterschaft gesetzlich geregelt?


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