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Notwehrexzess

Notwehrexzess

Beim Notwehrexzess (Notwehrüberschreitung) überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr. Voraussetzung für den Entschuldigungsgrund des § 33 StGB ist (neben einer objektiv vorliegenden Notwehrsituation) ein asthenischer Affekt (Verwirrung, Furcht oder Schrecken).

  • Der intensive Notwehrexzess ist unstreitig ein Fall des § 33 StGB: Hier überschreitet die Verteidungshandlung das Maß des Erforderlichen oder Gebotenen. Eine Notwehrlage liegt aber aktuell vor.
  • Der extensive Notwehrexzess ist nach hM kein Entschuldigungsgrund i.S.v. § 33 StGB. Hier überschreitet der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr. Eine Notwehrlage liegt nicht mehr oder noch nicht vor.

Bei einer Notwehrprovokation gilt: Soweit dem Täter ein Notwehrrecht zusteht, besteht auch noch Raum für den Entschuldigungsgrund des § 33 StGB.

§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

BGH: Kein Putativnotwehrexzess
Voraussetzung [für die Entschuldigung nach § 33 StGB] ist das Bestehen einer objektiv gegebenen Notwehrlage; auf Fälle der sogenannten Putativnotwehr, also unter anderem in einer irrtümlich angenommenen Notwehrlage, ist die Vorschrift des § 33 StGB nicht anwendbar.
BGH 3 StR 199/15

FAQ: Notwehrexzess




FAQ

Was ist ein Notwehrexzess?

Ist eine Entschuldigung nach § 33 StGB auch bei einer Notwehrprovokation denkbar?

Was muss neben einem asthenischen Affekt bei einem entschuldigenden Notwehrexzess vorliegen?


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