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Parallelwertung in der Laiensphäre

Parallelwertung in der Laiensphäre

Die Parallel­wertung in der Laien­sphäre ist eine Rechtsfigur für den Vorsatz bezüglich normativer Tatbestandsmerkmale. Hiernach handelt ein Täter auch dann vorsätzlich, wenn er über den normativen Gehalt eines Tatbestandsmerkmals nichts weiß, aber die wesentlichen Umstände kennt, die zu einer korrekten rechtlichen Bewertung führen.

Beispiel: Der Täter hält einen Bierdeckel, auf den der Wirt Striche gemacht hat, nicht für eine Urkunde im Rechtssinne. Er weiß aber, dass der beschriebene Bierdeckel als Beweis für die Anzahl der bestellten Getränke dient. Insofern erfasst er das wesentliche Merkmal einer Urkunde und macht sich einer vorsätzlichen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) strafbar, wenn er einzelne Striche ausradiert.

Auch bei Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen kommt eine Parallelwertung in Betracht.

BGH: Parallelwertung bei § 266a StGB
Vorsätzliches Handeln ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) nur dann anzunehmen, wenn der Täter auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts - zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre - nachvollzogen hat, er also seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat.
BGH 1 StR 346/18

FAQ: Parallelwertung in der Laiensphäre




FAQ

Was ist die Parallelwertung in der Laiensphäre?

Bei welchen Aspekten kommt der Gedanke der Parallelwertung in der Laiensphäre in Betracht?

Welcher unbeachtliche Irrtum ist in einem Fall der Parallelwertung gegeben?


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Verwandte Themen: Irrtum über die rechtliche Bewertung | Subsumtionsirrtum | Normative Tatbestandsmerkmale | Vorsatz


Links

Prüfungsschema Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Crashkurs Irrtum
BGH 1 StR 346/18: Parallelwertung in Bezug auf die Arbeitgeberstellung bei § 266a StGB
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