Eine Privilegierung enthält im Vergleich zum Grundtatbestand zusätzliche, strafmildernde Merkmale.
Eine Privilegierung ist ein unselbstständiger Tatbestand, der im Vergleich zum Grundtatbestand zusätzliche Tatbestandsmerkmale enthält, die strafmildernd wirken.
Beispiel: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB (Grundtatbestand: Totschlag, § 212 StGB).
Bei besonderen persönlichen Merkmalen, die eine Privilegierung begründen, gilt für die Beteiligten § 28 Abs. 2 StGB.
Privilegierende SpezialitätPrivilegierende Spezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift und wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem spezielleren Gesichtspunkt erfasst und der Täter durch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll. In diesem Fall ist ein Rückgriff auf das allgemeinere Delikt ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegierung beseitigt würde
BGH 3 StR 120/03
Was ist das Gegenteil einer Privilegierung?
Was ist der Unterschied zwischen einer Privilegierung und einem minder schweren Fall?
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