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Rechtfertigende Einwilligung

Rechtfertigende Einwilligung

Durch eine wirksame Einwilligung in eine Rechtsgutsverletzung durch den Berechtigten entfällt die Rechtswidrigkeit einer Tat. Der Tatbestand ist jedoch erfüllt.

  • Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist, dass ein disponibles Rechtsgut vorliegt. Die Einwilligung darf sich nur auf ein Individualrechtsgut beziehen. Über Rechtsgüter der Allgemeinheit (Beispiel: Verkehrssicherheit) kann der Einzelne nicht verfügen.
  • Die Einwilligung darf keine Willensmängel aufweisen (Beispiele: Nötigung zur Erlangung einer Zustimmung, Irrtum über die Arzteigenschaft).
  • Die Einwilligung muss ausdrücklich oder konkludent erklärt werden (sonst eventuell mutmaßliche Einwilligung).
  • Der Täter muss nach hM in Kenntnis der Einwilligung handeln.
  • Bei Körperverletzungen ist § 228 StGB zu beachten.

Die Einwilligung ist vom tatbestandsausschließenden Einverständnis zu unterscheiden.

BGH: Rechtfertigende Einwilligung im Straßenverkehr
Eine rechtfertigende Wirkung der Einwilligung in riskantes Verkehrsverhalten scheidet auch bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr nur für diejenigen Tatbestände grundsätzlich aus, die zumindest auch dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen dienen (§ 315 b StGB, 315 c StGB). Bezweckt eine Vorschrift dagegen ausschließlich den Schutz von Individualrechtsgütern (wie § 222 StGB, § 229 StGB), so verliert die Einwilligung ihre (insoweit) rechtfertigende Wirkung nur dort, wo die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist.
BGH 4 StR 328/08

FAQ: Rechtfertigende Einwilligung




FAQ

Was ist eine rechtfertigende Einwilligung?

Was ist der Unterschied zwischen einer rechtfertigenden Einwilligung und einem Einverständnis?

Ist eine rechtfertigende Einwilligung bei jedem Rechtsgut möglich?


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Verwandte Themen: Einverständnis | Mutmaßliche Einwilligung | Rechtfertigungsgründe


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Prüfungsschema Rechtfertigende Einwilligung
Crashkurs Rechtswidrigkeit
BGHSt 16, 309: Ärztlicher Heileingriff und rechtfertigende Einwilligung
BGH 4 StR 328/08: Rechtfertigende Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr
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