Nach der Risikotheorie ist bedingter Vorsatz gegeben, wenn mit der Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko des tatbestandlichen Erfolgseintritts geschaffen und dieses Risiko subjektiv erkannt wird. Das Rechtsgut wird wissentlich einer unabgeschirmten Gefahr ausgesetzt. Die Verwirklichung dieser Gefahr bleibt dann letztlich dem Zufall überlassen. Die handelnde Person hat darauf keinen Einfluss. Sie lässt sich durch diese Erkenntnis aber nicht von der Begehung der Tat abhalten.
Die Risikotheorie kommt der Ernstnahmetheorie und der Wahrscheinlichkeitstheorie nahe. Auch für die Rechtsprechung ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes
(BGH 4 StrR 399/17).
Risiko als AbgrenzungskriteriumDer Vorsatz unterscheidet sich von der Fahrlässigkeit durch die vom Täter getroffene Entscheidung gegen die Vermeidung des tatbestandsmäßigen Geschehens. Eine solche Entscheidung trifft der Täter immer dann, wenn er handelt, obwohl er sich das damit verbundene rechtlich missbilligte Risiko des tatbestandsmäßigen Geschehens für den konkreten Fall bewusstgemacht hat.
Helmut Frister
Wie definiert die Risikotheorie den bedingten Vorsatz?
Auf welcher Ebene erfolgt nach der Risikotheorie die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz?
Was bedeutet unabgeschirmte Gefahr
bei der Risikotheorie?
Welchen anderen dolus eventualis-Theorien kommt die Risikotheorie nahe?
Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Subjektiver Tatbestand > Vorsatz > Bedingter Vorsatz > Risikotheorie | Möglichkeitstheorie | Wahrscheinlichkeitstheorie | Billigungstheorie | Ernstnahmetheorie | Gleichgültigkeitstheorie
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→ Helmut Frister: Vorsatzdogmatik in Deutschland (PDF)
→ BGH 4 StR 399/17: Berliner Raserfall
→ Kindhäuser: Arten des Vorsatzes (PDF)
→ Herzberg JZ 1988, 635: Das Wollen beim Vorsatzdelikt und dessen Unterscheidung vom bewusst fahrlässigen Verhalten