Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und (gleichlautend) § 1 StGB: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Eine Ausnahme gilt für Taten, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar
waren (Art. 7 II MRK).
In Bezug auf die Strafandrohung bestimmt § 2 StGB:
BGH: Das Rückwirkungsverbot ist absolutDer Bürger erhält [mit dem Rückwirkungsverbot] die Grundlage dafür, sein Verhalten eigenverantwortlich so einzurichten, dass er eine Strafbarkeit vermeidet. Dieses Rückwirkungsverbot des Strafrechts ist absolut. Es erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung.
BVerfGE 95, 96 (Mauerschützen)
Was besagt das Rückwirkungsverbot?
Wo ist das Rückwirkungsverbot gesetzlich verankert?
Für welche Taten gilt das Rückwirkungsverbot nicht?
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