Schuldfähigkeit ist die erste Voraussetzung für schuldhaftes Handeln. Wer nicht schuldfähig ist, darf nicht bestraft werden. Nicht schuldfähig sind:
das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.(§ 20 StGB).
Die Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB ist in der Praxis selten (0,1 % aller Straftaten) und wird teilweise mit der Rechtsfigur der actio libera in causa umgangen. Häufiger kommt die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor (ca. 3 % aller Straftaten), insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol. Hier gelten folgende Beweisregeln:
§ 19 StGB: Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 20 StGB: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Was bedeutet Schuldfähigkeit im Sinne des Strafrechts?
Ab welcher Blutalkoholkonzentration liegt der Verdacht einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nahe?
Strafrecht Definitionen > Schuld > Schuldfähigkeit > actio libera in causa
A-B |
D-E |
F-J |
K-O |
P-R |
S-T |
U-Z
Verwandte Themen: Schuld | actio libera in causa
→ Prüfungsschema actio libera in causa
→ Prüfungsschema Vollrausch (§ 323a StGB)
→ Crashkurs Schuld
→ Crashkurs Blutalkohol