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Subsumtionsirrtum

Subsumtionsirrtum

Ein Subsumtionsirrtum bezeichnet einen Fehler des Täters bei der Auslegung eines Tatbestandsmerkmals. Obwohl er alle Elemente des Sachverhalts richtig erfasst, geht er aufgrund eines Auslegungsirrtums davon aus, dass sein Tun straflos sei.In solchen Fällen kann ein Verbotsirrtum in Betracht kommen, der aber in der Regel vermeidbar ist.

Beispiel: T stiehlt die Hauskatze des O. T kann sich nicht vorstellen, dass ein Tier als Lebewesen eine Sache im Sinne von § 242 StGB sein kann. Er nimmt deshalb an, dass er den Tatbestand eines Diebstahls nicht erfüllt.

Mangelnder Vorsatz aufgrund eines Tatbestandsirrtums (§ 16 StGB)?

  • T erkennt irrtumsfrei den Tatumstand Katze (konkret), der gesetzlich als Tatbestandsmerkmal Sache (abstrakt) gewertet wird.
  • Er weiß außerdem, dass er das Eigentum des O durch die Wegnahme eines Objekts verletzt.
  • Ob er das Tier unter den Begriff einer Sache subsumiert oder nicht, spielt insoweit keine Rolle.
  • Der Subsumtionsirrtum ist unbeachtlich.

Bei einem Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale spielt der Gedanke der Parallelwertung in der Laiensphäre eine Rolle.

Subsumtionsirrtum in Bezug auf die Stellung als Arbeitgeber bei § 266a StGB
Der Angeklagte wusste auch um sämtliche Umstände, die seine Stellung als Arbeitgeber begründeten. […] Die Einlassung des Angeklagten, er sei gleichwohl davon ausgegangen, keine Arbeitgeberstellung gegenüber den Prospektverteilern einzunehmen, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. […] Denn ein solcher Irrtum würde vorliegend lediglich einen den Vorsatz des Angeklagten nicht berührenden Subsumtionsirrtum darstellen.
BGH 1 StR 478/09

FAQ: Subsumtionsirrtum
Video: Subsumtionsirrtum in 40 Sekunden




FAQ

Was ist ein Subsumtionsirrtum?

Was ist die Rechtsfolge eines Subsumtionsirrtums?

Was ist bei Irrtümern über normative Tatbestandsmerkmale zu beachten?


Subsumtionsirrtum in 40 Sekunden

▸ Definition · Subsumtionsirrtum
▸ Beispiel · Diebstahl eines Hundes


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Crashkurs Irrtum
BGH 1 StR 478/09: Subsumtionsirrtum bei § 266a StGB
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