Ein Tätigkeitsdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass zu dessen Verwirklichung ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ausreicht. Auf einen daraus resultierenden Erfolg, der zur Handlung in einem kausalen Zusammenhang stehen muss, kommt es nicht an.
Tätigkeitsdelikte sind typischerweise abstrakte Gefährdungsdelikte und eigenhändige Delikte. Die Klassifizierung eines Tatbestands als Tätigkeitsdelikt ermöglicht eine Unterscheidung zu den Erfolgsdelikten.
Beispiele:
Der Tatbestand eines Tätigkeitsdelikts ist bereits mit dem Tätigwerden vollendet. Die Beendigung tritt erst dann ein, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun
insgesamt aufgibt.
BGH: Vollendung und Beendigung bei TätigkeitsdeliktenBei Tätigkeitsdelikten ist die Tat mit Ausführung der Tathandlung zwar vollendet, nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff aber erst mit dem Abschluss der auf demselben Vorsatz beruhenden tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung beendet, also erst wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt aufgibt.
BGH 4 StR 69/20
→ FAQ: Tätigkeitsdelikt
→ Video: Tätigkeitsdelikt in 36 Sekunden
Welche Tatbestände sind Tätigkeitsdelikte?
Wann ist der Tatbestand eines Tätigkeitsdelikts vollendet?
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