Der Tatentschluss bedeutet Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Erfüllung eventueller zusätzlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale eines Delikts. Beim Versuch ist der Tatentschluss vor dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat zu prüfen.
Ein Tatentschluss liegt vor, wenn sich der Täter unbedingt zur Tatbegehung entschlossen hat. Dies kann auch auf einer unsicheren Tatsachengrundlage beruhen. Der Täter ist demnach auch dann zur Begehung eines Delikts entschlossen, wenn er die Ausführung von äußeren Umständen abhängig macht (zum Beispiel Handeln nur dann, wenn keine Zeugen anwesend sind). Denn dann ist nicht das Ob, sondern nur das Wie zweifelhaft.
Der bereits zur Tat Entschlossene ist der omnimodo facturus. Er kann grundsätzlich nicht mehr zur Tat angestiftet werden. Infrage kommt lediglich psychische Beihilfe.
BGH: Unbedingter HandlungswilleDer unbedingt auf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Wille des Täters ist Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Versuchs. Ein bedingter Handlungswille in dem Sinne, dass der Täter sich die Entscheidung darüber vorbehält, ob er die Tat begehen will oder nicht, ist nicht ausreichend. Ein Handlungswille ist dann nicht bedingt, wenn der Täter mehrere Möglichkeiten der Rechtsgutverletzung ins Auge fasst. Dies gilt insbesondere auch dann nicht, wenn von zwei gleichzeitig vorgesehenen Begehungsmöglichkeiten die eine als Verbrechen strafbar, die andere aber straffrei ist.
BGH 2 StR 500/58
→ FAQ: Tatentschluss
→ Video: Tatentschluss in 50 Sekunden
Was bedeutet der Tatentschluss beim versuchten Delikt?
An welcher Stelle im Prüfungsaufbau ist der Tatentschluss zu prüfen?
Kann ein bereits zur Tat Entschlossener noch angestiftet werden?
▸ Definition · Tatentschluss
▸ Voraussetzung · Unbedingter Entschluss
▸ Vorsatzform · Mindestens dolus eventualis
▸ omnimodo facturus · Anstiftung grundsätzlich nicht mehr möglich
Strafrecht Definitionen > Versuch > Tatentschluss | Vorbereitung | Unmittelbares Ansetzen | Rücktritt vom Versuch | Vollendung | Beendigung
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