Übernahmefahrlässigkeit ist eine besondere Form der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung bei der Fahrlässigkeit. Jemand übernimmt eine Tätigkeit, ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen.
Beispiel: Ein Arzt führt eine komplizierte Operation durch, obwohl er sich mit deren spezifischen Risiken nicht auskennt. Bei der Operation selbst handelt er im Rahmen seiner Fähigkeiten, begeht aber einen Fehler, den ein Spezialist nicht begangen hätte.
Der Gedanke der Übernahmefahrlässigkeit hat Ähnlichkeit mit dem Konstrukt der actio libera in causa.
BGH: ÜbernahmefahrlässigkeitIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch derjenige schuldhaft handeln kann, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß oder erkennen kann, dass ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, wobei das Verschulden sowohl in der Übernahme einer die Fähigkeit des Handelnden übersteigenden Tätigkeit liegen kann wie auch in ihrer Fortführung.
BGH 3 StR 271/97
→ FAQ: Übernahmefahrlässigkeit
Wo liegt der strafrechtliche Vorwurf in Fällen der sogenannten Übernahmefahrlässigkeit begründet?
Beispiel für einen Fall der Übernahmefahrlässigkeit?
Mit welcher Rechtsfigur hat die Übernahmefahrlässigkeit Ähnlichkeit?
Strafrecht Definitionen > Fahrlässigkeit > Objektive Sorgfaltspflichtverletzung > Übernahmefahrlässigkeit | Vertrauensgrundsatz
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→ BGH 3 StR 271/97: Übernahmefahrlässigkeit durch Fortführen einer Therapie
→ BGH 5 StR 18/10: Übernahmefahrlässigkeit bei einem Arzt, der eine Tätigkeit ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse übernimmt