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Übernahmefahrlässigkeit

Übernahmefahrlässigkeit

Übernahme­fahrlässigkeit ist eine besondere Form der objektiven Sorgfaltspflicht­verletzung bei der Fahrlässigkeit. Jemand übernimmt eine Tätigkeit, ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen.

Beispiel: Ein Arzt führt eine komplizierte Operation durch, obwohl er sich mit deren spezifischen Risiken nicht auskennt. Bei der Operation selbst handelt er im Rahmen seiner Fähigkeiten, begeht aber einen Fehler, den ein Spezialist nicht begangen hätte.

  • Der Fahrlässigkeitsvorwurf ist hier nicht durch die Ausführung der Operation, sondern die Übernahme begründet. Der Arzt hätte die Operation ablehnen müssen.
  • Dies gilt natürlich nur, soweit kein Notfall vorlag und ein anderer Arzt mit Spezialkenntnissen die Aufgabe hätte übernehmen können.

Der Gedanke der Übernahmefahrlässigkeit hat Ähnlichkeit mit dem Konstrukt der actio libera in causa.

BGH: Übernahmefahrlässigkeit
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch derjenige schuldhaft handeln kann, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß oder erkennen kann, dass ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, wobei das Verschulden sowohl in der Übernahme einer die Fähigkeit des Handelnden übersteigenden Tätigkeit liegen kann wie auch in ihrer Fortführung.
BGH 3 StR 271/97

FAQ: Übernahmefahrlässigkeit




FAQ

Wo liegt der strafrechtliche Vorwurf in Fällen der sogenannten Übernahmefahrlässigkeit begründet?

Beispiel für einen Fall der Übernahmefahrlässigkeit?

Mit welcher Rechtsfigur hat die Übernahmefahrlässigkeit Ähnlichkeit?


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Verwandte Themen: Fahrlässigkeit | Objektive Sorgfaltspflichtverletzung | actio libera in causa


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Prüfungsschema Fahrlässigkeit
Crashkurs Fahrlässigkeit
BGH 3 StR 271/97: Übernahmefahrlässigkeit durch Fortführen einer Therapie
BGH 5 StR 18/10: Übernahmefahrlässigkeit bei einem Arzt, der eine Tätigkeit ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse übernimmt

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