Beim Verbotsirrtum (§ 17 StGB) hält der Täter sein Verhalten für erlaubt. Obwohl er alle Umstände des Tatbestands (also den Sachverhalt) richtig sieht, erkennt er das Unrecht seines Handelns nicht. Als Entschuldigungsgrund gilt § 17 StGB nur dann, wenn der Irrtum für den Täter unvermeidbar war.
Dass ein potenzielles Unrechtsbewusstsein für die Strafbarkeit ausreicht, liegt an der sogenannten Appellfunktion des Tatbestands. Wenn ein solcher Tatbestand existiert, hat der Täter Anlass, intensiver über die Rechtswidrigkeit seines Handelns nachzudenken.
Der Verbotsirrtum kann in drei Formen auftauchen:
Beispiel: Der Täter meint, dass er eine von einem anderen verlorene Sache an sich nehmen darf, um sie zu behalten (vgl. § 246 StGB).
Rechtsfolge: Die Schuld entfällt, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Das ist allerdings selten.
Der Verbotsirrtum ist ein umgekehrtes Wahndelikt.
§ 17 StGB: Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
→ FAQ: Verbotsirrtum
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Welche rechtliche Konsequenz hat ein Verbotsirrtum?
Auf welcher Stufe des Deliktsaufbaus wird der Verbotsirrtum (§ 17 StGB) geprüft?
In welchen drei Formen kann ein Verbotsirrtum vorliegen?
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