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Züchtigungsrecht

Züchtigungsrecht

Das Züchtigungs­recht wurde früher als Rechtfertigungsgrund für Körperverletzungen im Rahmen der Erziehung angenommen. Voraussetzungen waren:

  • Die Züchtigung musste sich objektiv innerhalb der vom Erziehungszweck gezogenen Grenzen halten.
  • Sie durfte nur durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt werden.
  • Sie musste subjektiv vom Erziehungsgedanken getragen sein.

Diese Auffassung wird heute nicht mehr vertreten. Körperliche und seelische Gewalt sind als Erziehungsmittel in Deutschland seit 2000 gesetzlich untersagt (§ 1631 Abs. 2 BGB). Ein in Bezug auf das Züchtigungsrecht bestehender Erlaubnisirrtum ist in der Regel vermeidbar und deshalb irrelevant. Streitig sind die strafrechtlichen Auswirkungen des § 1631 Abs. 2 BGB auf Tatbestände wie Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB).

§ 1631 BGB: Inhalt und Grenzen der Personensorge
[…]
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
[…]

BGH zum Züchtigungsrecht der Lehrer (1957)
Dem Volksschullehrer steht kraft Gewohnheitsrecht die Befugnis zu, seine Schüler aus begründetem Anlass zu Erziehungszwecken maßvoll zu züchtigen. Soweit die obersten Schulbehörden nach 1945 den Volksschullehrern verboten haben, Schüler zu züchtigen, ist dadurch lediglich eine Entwicklung eingeleitet, die zu gewohnheitsrechtlicher Aufhebung der Züchtigungsbefugnis führen kann; diese Entwicklung ist aber nicht abgeschlossen.
BGH 2 StR 458/56

FAQ: Züchtigungsrecht




FAQ

Welche Funktion hatte das Züchtigungsrecht im Strafrecht?

Welche Voraussetzungen hatte das Züchtigungsrecht?

Wann wurde das Züchtigungsrecht gesetzlich in Deutschland abgeschafft?


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Crashkurs Irrtum
BGHSt 2 StR 458/56: Züchtigungsrecht der Lehrer (Entscheidung aus dem Jahr 1957)
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