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StPO

Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO

  1. § 417 StPO
  2. Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren bei
    1. einfachem Sachverhalt
    2. klarer Beweislage
    3. Zuständigkeit des Amtsgerichts
  3. Kennzeichen des beschleunigten Verfahrens
    1. Kein Zwischenverfahren
    2. Erleichterte Beweisaufnahme
    3. Auch bei Verbrechen (§ 12 I StGB) möglich!

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