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StPO

Verständigung im Strafverfahren, § 257c StPO

  1. Untersuchungsgrundsatz, § 257c I 2 StPO, § 244 II StPO
    1. Erforschungspflicht der materiellen Wahrheit entfällt nicht
    2. Insb. ist das Geständnis auf Glaubwürdigkeit zu prüfen
  2. Gegenstand der Verständigung, § 257c II StPO
    1. Geständnis
    2. Strafrahmen
      • Strafobergrenze
      • Strafuntergrenze
    3. Verfahrensbezogene Maßnahmen
    4. Prozessverhalten der Beteiligten
      • z.B. Einstellungen
  3. Zustandekommen und Bindungswirkung der Verständigung, § 257c III 4 StPO
    1. Vorschlag des Gerichts
    2. Zustimmung
      • Angeklagter
      • Staatsanwaltschaft
  4. Wegfall der Bindungswirkung, § 257c IV StPO
    1. Neue Umstände
      • rechtlich
      • tatsächlich
    2. Neues Prozessverhalten des Angeklagten, das im Widerspruch zur Verständigung steht
    3. Entfällt die Bindungswirkung, darf das Geständnis nicht mehr verwertet werden, § 257c IV 3 StPO

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