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StPO

Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO

  1. Vernehmung
    • Situation, bei der der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt
    • Keine Vernehmungen in diesem Sinne sind
      1. informatorische Befragungen
      2. Spontanäußerungen
      3. private Ermittlungen
  2. Verbotene Methoden
  3. Rechtsfolge bei Verstoß:
    • Absolutes Verwertungsverbot
      1. Verbot der Verlesung
      2. Verbot des Vorhalts
      3. Verbot der Vernehmung der Verhörsperson
      4. Keine Einwilligung des Betroffenen in die Verwertung möglich

Weitere Informationen:


Siehe auch:


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