Asthenische Affekte (asthenisch = schwach, Affekt = heftige Erregung) sind die beim Notwehrexzess (§ 33 StGB) genannten Voraussetzungen Verwirrung, Furcht und Schrecken. Überschreitet der Täter aus diesen Gründen die Grenzen der Notwehr, ist er entschuldigt und somit straflos.
Grund für die Nichtbestrafung nach § 33 StGB ist eine psychische Ausnahmesituation in Form einer der genannten asthenischen Affekte, die dem Täter eine objektive Einschätzung der Lage wesentlich erschwert.
Unter Furcht im Sinne von § 33 StGB ist dabei nicht jedes Gefühl von Angst zu verstehen. Der Affekt muss die Fähigkeit, das Geschehen rational zu verarbeiten, erheblich reduzieren.
§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
BGH: Psychischer AusnahmezustandDie Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Furcht ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, dass er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann.
BGH 2 StR 473/14
BGH: Krankheitsbedingt übersteigerte FurchtÜberschritt der Angeklagte die Grenzen zulässiger Verteidigung aus krankheitsbedingt übersteigerter Furcht, so ist eine Strafbefreiung nach § 33 StGB möglich, wenngleich dies einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht entgegen steht. Allerdings erfüllt nicht schon 'jedes Angstgefühl' das Merkmal der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muss ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann.
BGH 4 StR 36/22
→ FAQ: Asthenischer Affekt
→ Video: Asthenischer Affekt in 52 Sekunden
Was ist ein asthenischer Affekt?
Welche Rechtsfolge können asthenische Affekte bewirken?
Sind Wut und Zorn asthenische Affekte?
Schließen Wut oder Ärger den Notwehrexzess nach § 33 StGB grundsätzlich aus?
▸ Asthenische Affekte · Verwirrung, Furcht und Schrecken
▸ Sthenische Affekte · Wut und Zorn
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