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Aufstiftung

Aufstiftung

Eine sogenannte Aufstiftung (Hochstiftung) liegt vor, wenn der bereits zum Grundtatbestand entschlossene Täter (omnimodo facturus) zur einer Qualifikation angestiftet wird.

Beispiel: T will eine Tankstelle überfallen (§ 242 StGB). A rät ihm, zur Sicherheit eine Schusswaffe mitzunehmen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB).

  • Die hM hält eine Anstiftung zur Qualifikation für möglich, weil der Unrechtsgehalt der Tat erheblich erhöht wird. Die Qualifikation enthält zusätzliche Tatbestandsmerkmale, die der Täter ohne die Anstiftung nicht verwirklichen würde.
  • Eine andere Auffassung verneint die Möglichkeit einer Anstiftung zur Qualifikation. Infrage kommt unter Umständen eine psychische Beihilfe.

Keine Aufstiftung zu tatbestandsinterner Unrechtserhöhung
Keine Anstiftung ist jedenfalls die Aufstiftung eines omnimodo facturus, innerhalb desselben Tatbestands das Unrecht des Handelns zu erhöhen. Wenn zum Beispiel der Täter überredet wird, statt 50 Euro 100 Euro zu stehlen, bleibt schon der Tatbestand (§ 242 StGB) derselbe. Auch in diesem Fall kommt allenfalls psychische Beihilfe in Betracht.

FAQ: Aufstiftung




FAQ

Was bedeutet Aufstiftung?

Ist eine Aufstiftung als Anstiftung strafbar?

Welche Art der Teilnahme ist bei Aufstiftungs-Fällen neben einer Anstiftung ebenfalls denkbar?


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Prüfungsschema Beihilfe
Prüfungsschema Erfolgsqualifiziertes Delikt
Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
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