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Entschuldigender Notstand

Entschuldigender Notstand

Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB ist ein Entschuldigungsgrund, der in bestimmten Fällen zur Anwendung kommt, wenn dem Täter aufgrund einer besonderen Motivitionslage ein normgerechtes Verhalten unzumutbar ist. Die Notstandslage zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Die Gefahr droht für Leben, Leib oder Freiheit.
  • Der Täter handelt, um die Gefahr von sich selbst, einem Angehörigen oder ihm nahestehenden Person abzuwenden.
  • Der durch die Rettungshandlung verursachte Schaden steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum geretteten Gut.

Wenn § 35 StGB nicht eingreift (Beispiel: Täter tötet einen Menschen, um 100 ihm nicht nahestehende Menschen zu retten), kommt der übergesetzliche entschuldigende Notstand in Betracht.

§ 35 StGB: Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
[…]

FAQ: Entschuldigender Notstand




FAQ

Ist beim entschuldigenden Notstand eine Abwägung Leben gegen Leben ausgeschlossen?

Wodurch unterscheidet sich der entschuldigende Notstand vom rechtfertigenden Notstand?

Ist eine Tat, die nur aufgrund § 35 StGB nicht strafbar ist, rechtswidrig?


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