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Erfolg

Erfolg

Ein Erfolg im Sinne des Strafrechts kann verschiedene Bedeutungen haben. Im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre (Abgrenzung zwischen Erfolgsdelikten und schlichten Tätigkeitsdelikten) bedeutet Erfolg eine von der Handlung abgrenzbare Veränderung in der Außenwelt.

§ 9 StGB: Ort der Tat
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
[…]

§ 13 StGB: Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
[…]

BGH: Erfolg bei abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten
Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des § 9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist ein 'zum Tatbestand gehörender Erfolg' im Sinne des § 9 StGB möglich.
BGH 1 StR 184/00

FAQ: Erfolg




FAQ

Was ist ein Erfolg im Sinne des Strafrechts?

Was ist ein Erfolg im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB?

Ist bei abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolg im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB denkbar?


Strafrecht Definitionen > Deliktsformen > Erfolgsdelikt > Erfolg
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Verwandte Themen: Erfolgsdelikt | Abstraktes Gefährdungsdelikt | Potenzielles Gefährdungsdelikt


Links

Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
Prüfungsschema Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
Crashkurs Deliktseinteilungen
BGHSt 46, 212: Zum Begriff des Erfolgs bei potenziellen Gefährdungsdelikten
Wolfgang Frisch: Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs (2012) | Amazon #Anzeige

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