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Festnahmerecht

Festnahmerecht

Das Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO ist ein Rechtfertigungs­grund für Eingriffe in die persönliche Freiheit. Voraussetzungen:

  • Der Täter wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt.
  • Es besteht ein Festnahmegrund (Fluchtgefahr, Identitätsfeststellung nicht möglich).
  • Die Festnahmehandlung ist verhältnismäßig.

Umstritten ist, ob für eine Rechtfertigung nach § 127 Abs. 1 StPO tatsächlich eine Straftat vorliegen muss (materiellrechtliche Lösung) oder ob ein dringender Tatverdacht ausreicht (prozessuale Lösung).

  • Die materiellrechtliche Lösung argumentiert damit, dass hier wie bei allen anderen Rechtfertigungsgründen eine Rechtfertigungslage objektiv vorliegen muss. Die Regelungen über einen Erlaubnis­tatbestands­irrtum gelten zugunsten des Festnehmenden.
  • Für die prozessuale Lösung spricht die praktische Handhabung: Vorläufige Maßnahmen können sich zwangsläufig nur auf einen dringenden Tatverdacht gründen.

§ 127 StPO: Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. […]

FAQ: Festnahmerecht




FAQ

Was ist das Festnahmerecht?

Was sind die drei Voraussetzungen des Festnahmerechts?

Muss für eine Rechtfertigung nach § 127 Abs. 1 StPO tatsächlich eine Straftat vorliegen?


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Verwandte Themen: Rechtfertigungsgründe


Links

Prüfungsschema Festnahmerecht
Crashkurs Rechtswidrigkeit
BGH VI ZR 151/78: Festnahmerecht bei dringendem Tatverdacht
Caroline Hevert: Das private Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO und seine Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (2005) | Amazon #Anzeige

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