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Grundtatbestand

Grundtatbestand

Der Grundtatbestand ist die Ausgangsform eines Deliktstyps. Zu einem Grundtatbestand können Qualifikationen, Privilegierungen und Regelbeispiele hinzukommen. Der Grundstatbestand enthält die Mindestanforderungen an die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens.

Beispiele:

Die Verwirklichung einer Privilegierung, Qualifikation oder eines Regelbeispiels ist ohne die gleichzeitige Verwirklichung des Grundtatbestands nicht denkbar.

  • Privilegierungen und Qualifikationen verdrängen den Grundtatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität).
  • Der Grundtatbestand wird bei Vorliegen eines Regelbeispiels in einem besonders schweren oder minder schweren Fall verwirklicht (Beispiel: Diebstahl in einem besonders schweren Fall, §§ 242, 243 StGB).

Grundtatbestand und Qualifikation
Ein Grunddelikt ist ein Tatbestand, der in sich abgeschlossen ist und eine eigenständige Strafbarkeit begründet und der darüber hinaus bei Hinzutreten weiterer Umstände Ausgangspunkt anderer Delikte sein kann. Ein Qualifikationstatbestand ist als Kehrseite derselben Medaille eine unselbständige Tatbestandsabwandlung, die sich aus einem Grundtatbestand und dazu tretenden weiteren Tatbestandsmerkmalen, die ebenfalls vom Vorsatz umfasst sein müssen, zusammensetzt und zu einer höheren Strafdrohung führt (z.B. § 224 StGB im Verhältnis zu § 223 StGB).
Alexander Baur

FAQ: Grundtatbestand




FAQ

Was ist ein Grundtatbestand?

Welche Ausprägungen eines Deliktstyps gibt es im Verhältnis zum Grundtatbestand?

In welchem Verhältnis steht der Grundtatbestand zu Qualifikationen oder Privilegierungen?


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Verwandte Themen: Qualifikation | Privilegierung | Regelbeispiel


Links

Prüfungsschema Totschlag (§ 212 StGB)
Prüfungsschema Mord (§ 211 StGB)
Prüfungsschema Diebstahl (§ 242 StGB)
Prüfungsschema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Prüfungsschema Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB)
Crashkurs Deliktseinteilungen
BGH 1 StR 118/20 : Tateinheit zwischen besonders schwerer Brandstiftung und einfacher Körperverletzung
Georg Küpper: Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge beim erfolgsqualifizierten Delikt (1982) | Amazon #Anzeige

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