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Konsumtion

Konsumtion

Die Konsumtion ist eine Form der unechten Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) bei Handlungseinheit. Sie kommt bei Strafnormen in Betracht, die nicht notwendigerweise, sondern typischerweise zusammen mit einer schwereren Norm begangen werden (typische Begleittaten). Die schwerere Norm verzehrt (konsumiert) dabei den Unrechts- und Schuldgehalt des minder schweren Delikts.

Beispiel: die Beschädigung des Umschlags (§ 303 StGB) bei der Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB). Der Täter wird nur wegen § 202 StGB bestraft.

  • Im Gegensatz zur Spezialität ist bei der Konsumtion ein Tatbestand nicht zwingend in einem anderen enthalten.
  • Der Gesetzeskonkurrenz aufgrund einer mitbestraften Nachtat bei Handlungsmehrheit (typische Verwertungstaten) liegt derselbe Gedanke zugrunde wie der Konsumtion.

BGH: Was ist Konsumtion?
Konsumtion ist dagegen anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Bei dieser Beurteilung sind die Rechtsgüter zugrunde zu legen, die der Täter angreift, daneben die Tatbestände, die der Gesetzgeber zu deren Schutz geschaffen hat. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine - wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein. Das Unrecht des zurücktretenden Delikts muss bei einer Verurteilung wegen des bleibenden erschöpfend erfasst werden. Die Konsumtion setzt zudem die Verletzung mehrerer Rechtsgüter desselben Rechtsgutsträgers voraus.
BGH 5 StR 157/20

FAQ: Konsumtion




FAQ

Was bedeutet Konsumtion?

Beispiel für eine Konsumtion?

Was ist der Unterschied zwischen Konsumtion und Spezialität?


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Verwandte Themen: Unechte Konkurrenz | Spezialität | Subsidiarität | Handlungseinheit


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BGH 5 StR 157/20: Definition zur Konsumtion (Leitsatz 2c)
BGH 2 StR 481/17: Aufgabe der Konsumtionslösung bei Sachbeschädigung im Zusammenhang mit schwerem Bandendiebstahl/Wohnungseinbruch
Gudrun Hochmayr: Subsidiarität und Konsumtion · Ein Beitrag zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre (1997) | Amazon #Anzeige

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