Beim Notwehrexzess (Notwehrüberschreitung) überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr. Voraussetzung für den Entschuldigungsgrund des § 33 StGB ist (neben einer objektiv vorliegenden Notwehrsituation) ein asthenischer Affekt (Verwirrung, Furcht oder Schrecken).
Bei einer Notwehrprovokation gilt: Soweit dem Täter ein Notwehrrecht zusteht, besteht auch noch Raum für den Entschuldigungsgrund des § 33 StGB.
§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
BGH: Kein PutativnotwehrexzessVoraussetzung [für die Entschuldigung nach § 33 StGB] ist das Bestehen einer objektiv gegebenen Notwehrlage; auf Fälle der sogenannten Putativnotwehr, also unter anderem in einer irrtümlich angenommenen Notwehrlage, ist die Vorschrift des § 33 StGB nicht anwendbar.
BGH 3 StR 199/15
Ist eine Entschuldigung nach § 33 StGB auch bei einer Notwehrprovokation denkbar?
Was muss neben einem asthenischen Affekt bei einem entschuldigenden Notwehrexzess vorliegen?
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