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Objektive Zurechnung

Objektive Zurechnung

Die objektive Zurechnung fragt (im Anschluss an die Prüfung der Kausalität) nach dem normativen Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg. Der Erfolg ist dem Täter nur dann objektiv zurechenbar,

  • wenn seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat
  • und sich diese Gefahr im Erfolg niederschlägt.

Die ontologische Kausalität (im Sinne der Äquivalenztheorie) und die normative Zurechnung sind zwei eigenständige Urteile. Allerdings muss die objektive Zurechnung nur dann geprüft werden, wenn die Handlung auch conditio sine qua non für den Erfolg ist. Was nicht naturwissenschaftlich kausal ist, kann nicht rechtlich zurechenbar sein.

Die objektive Zurechnung dient der Eingrenzung strafrechtlicher Kausalität, die bei der alleinigen Anwendung der Äquivalenztheorie zu ausufernden Ergebnissen führt. Sie entfällt zum Beispiel in den Fallgruppen des erlaubten Risikos und der Risikoverringerung. Auch atypische Kausalverläufe sind im Allgemeinen nicht objektiv zurechenbar, weil sie letztlich nicht als Werk des Täters eingestuft werden können.

Objektive Zurechnung bei Vorsatzdelikten
Beim Vorsatzdelikt genügt in aller Regel die Feststellung von Handlung und Kausalität, weil bei den meisten Vorsatztaten die Unerlaubtheit des Risikos, dem der Täter sein Opfer ausgesetzt hat, so offensichtlich ist, dass deren Feststellung sowie die Feststellung der Realisierung dieses Risikos keiner weiteren Erörterung bedarf. […] Das ändert allerdings nichts daran, dass theoretisch diese Voraussetzungen auch für das Vorsatzdelikt gelten.
Ingeborg Puppe

Zurechnungsgesichtspunkte
Trotz der oftmals abweichenden Ausgestaltung und Anordnung der einzelnen Zurechnungsgesichtspunkte lassen sich, losgelöst von der jeweiligen Bezeichnung, mehrere Zurechnungsgesichtspunkte identifizieren, die in fast allen Abhandlungen zur Lehre von der objektiven Zurechnung behandelt werden. Dazu zählen: die Risikoverringerung, die erlaubte oder sozialadäquate Risikoschaffung, der Risikozusammenhang, der Pflichtwidrigkeitszusammenhang, der Schutzzweck der Norm, die einverständliche Fremdgefährdung, die Mitwirkung an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung sowie das Hinzu- oder Dazwischentreten eines Dritten.
Nicolas Leu

FAQ: Objektive Zurechnung




FAQ

Was bedeutet objektive Zurechnung?

Wann ist ein Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar?

In welchen beiden Fallgruppen entfällt die objektive Zurechnung?


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Verwandte Themen: Kausalität | Erlaubtes Risiko | Risikoverringerung


Links

Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
Nicolas Leu: Kritik der objektiven Zurechnung (PDF)
Ingeborg Puppe: Lehre von der objektiven Zurechnung I (PDF)
Ingeborg Puppe: Lehre von der objektiven Zurechnung II (PDF)
Cerny/Makepeace: Coronavirus und objektive Zurechnung
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