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Rechtfertigender Notstand

Rechtfertigender Notstand

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB ist ein Auffangtatbestand, wenn andere Rechtfertigungsgründe nicht eingreifen. Er kommt insbesondere dann in Betracht, wenn kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff wie bei der Notwehr i.S.v. § 32 StGB vorliegt.

Im Unterschied zur Notwehr kommt es beim rechtfertigenden Notstand auf eine Interessenabwägung zwischen dem geschützten und dem beeinträchtigten Interesse an. Hier gilt also das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut.
  • Die Rettungshandlung muss für die Schadensabwehr geeignet sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass die konkrete Handlung das Rechtsgut vor Schaden bewahren kann, darf nicht nahezu null sein.
  • Die Rettungshandlung muss angemessen sein.
  • Das geschützte Rechtsgut muss das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegen.

§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

FAQ: Rechtfertigender Notstand




FAQ

Was ist rechtfertigender Notstand?

Ist beim rechtfertigenden Notstand eine Abwägung Leben gegen Leben ausgeschlossen?

Was sind die Unterschiede zwischen Notwehr und rechtfertigendem Notstand?

Was sind die Unterschiede zwischen rechtfertigendem Notstand und entschuldigendem Notstand?


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