Ein Regelbeispiel normiert besonders schwere oder minder schwere Fälle eines Grunddelikts. Die Merkmale eines Regelbeispiels sind keine Tatbestandsmerkmale im eigentlichen Sinne, denn sie haben nur Indizwirkung. Ihr Vorliegen muss nicht zwingend zur Annahme des Regelbeispiels führen. Andererseits gibt es auch unbenannte Regelbeispiele.
Regelbeispiele sind unter anderem:
Problematisch ist der Versuch eines Regelbeispiels:
zur Verwirklichung des Tatbestands).
BGH: Unbenannte RegelbeispieleDie Regelbeispiele [hier: § 243 StGB] stellen keinen abschließenden Katalog dar; auch bei Fehlen eines Regelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall gegeben sein. Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist
BGH 2 StR 355/80
Sind Regelbeispiele Tatbestände?
Was ist die Indizwirkung des Regelbeispiels?
Ist der Versuch eines Regelbeispiels möglich?
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