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Regelbeispiel

Regelbeispiel

Ein Regelbeispiel normiert besonders schwere oder minder schwere Fälle eines Grunddelikts. Die Merkmale eines Regelbeispiels sind keine Tatbestandsmerkmale im eigentlichen Sinne, denn sie haben nur Indizwirkung. Ihr Vorliegen muss nicht zwingend zur Annahme des Regelbeispiels führen. Andererseits gibt es auch unbenannte Regelbeispiele.

Regelbeispiele sind unter anderem:

Problematisch ist der Versuch eines Regelbeispiels:

  • In Fällen, in denen der Grundtatbestand versucht oder erfüllt, aber das Regelbeispiel lediglich versucht wurde, ist die Lösung umstritten. Das Problem liegt darin, dass Regelbeispiele keine Tatbestände sind. § 22 StGB setzt dies nach dem Wortlaut jedoch voraus (unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands).
  • Unproblematisch sind jedoch Fallkonstellationen, in denen das Regelbeispiel erfüllt und der Grunddelikt versucht wurde. Dann liegt ein versuchtes Regelbeispiel vor.

BGH: Unbenannte Regelbeispiele
Die Regelbeispiele [hier: § 243 StGB] stellen keinen abschließenden Katalog dar; auch bei Fehlen eines Regelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall gegeben sein. Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist
BGH 2 StR 355/80

FAQ: Regelbeispiel




FAQ

Sind Regelbeispiele Tatbestände?

Was ist die Indizwirkung des Regelbeispiels?

Ist der Versuch eines Regelbeispiels möglich?


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