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Simultanitätsprinzip

Simultanitätsprinzip

Nach dem Simultanitäts­prinzip (Koinzidenz­prinzip) erfordert die Strafbarkeit das gleichzeitige Vorliegen aller Merkmale des Tatbestands, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Das Simultanitäts­prinzip folgt aus § 16 StGB und § 20 StGB (bei Begehung der Tat) und dem grundgesetzlich verankerten Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

  • Die actio libera in causa ist eine Ausnahme vom Simultanitäts­prinzip (Schuld fehlt bei Tatbegehung).
  • Gleiches gilt für die früher von der Rechtsprechung vertretenen Vorsatzform des dolus generalis (fehlender Vorsatz bei Tatbegehung).

Neben dem Vorliegen einer Rechtfertigungssituation und der Schuldfähigkeit fordert das Simultanitätsprinzip vor allem den Vorsatz zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Der dolus antecedens und dolus subsequens reichen daher für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.

BGH: Simultanitätsprinzip
Der Tatvorsatz muss im Zeitpunkt der Handlung vorliegen. Einen der Handlung nachfolgenden Vorsatz (dolus subsequens) gibt es nicht; er wäre mit dem Schuldprinzip unvereinbar. Daher tritt strafrechtliche Haftung wegen vollendeter Vorsatztat nur ein, wenn die vom Vorsatz getragene Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat
BGH 4 StR 298/83

FAQ: Simultanitätsprinzip




FAQ

Was bedeutet das Simultanitätsprinzip der Strafrechts?

Woraus ergibt sich das Simultanitätsprinzip?

Welche Vorsatzformen schließen aufgrund des Simultanitätsprinzips den subjektiven Tatbestand aus?

Welche Ausnahmen vom Simultanitätsgrundsatz gibt es?


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Verwandte Themen: dolus subsequens | dolus antecedens | dolus generalis


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BGH 4 StR 298/83: Notwendigkeit des Vorliegens von Tatvorsatz im Zeitpunkt der Handlung

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