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Strafaufhebungsgrund

Strafaufhebungsgrund

Ein Strafaufhebungs­grund bezeichnet Umstände, die im Nachhinein zur Straflosigkeit führen, obwohl der Täter bereits einen Tatbestand erfüllt hat. Die persönliche Strafbarkeit (limitierte Akzessorietät!) wird rückwirkend beseitigt. Ein Strafausschließungsgrund dagegen schließt eine Strafbarkeit von vornherein aus.

Beispiele:

Ein eventueller Strafaufhebungsgrund wird nach der Schuld geprüft.

§ 24 StGB: Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
[…]

§ 306e StGB: Tätige Reue
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
[…]

FAQ: Strafaufhebungsgrund




FAQ

Was ist ein Strafaufhebungsgrund?

Was ist der Unterschied zwischen einem Strafaufhebungsgrund und einem Strafausschließungsgrund?

An welcher Stelle im Deliktsaufbau wird ein Strafaufhebungsgrund geprüft?


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Verwandte Themen: Strafausschließungsgrund


Links

BGH 1 StR 318/62: Anwendbarkeit des Zweifelssatzes bei Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründen
Markus Klimsch: Die dogmatische Behandlung des Irrtums über Entschuldigungsgründe unter Berücksichtigung der Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (1993) | Amazon #Anzeige
René Bloy: Die dogmatische Bedeutung der Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (1976) | Amazon #Anzeige

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