Tatherrschaft bedeutet das bewusste In-den-Händen-Halten des Geschehensablaufs. Der Begriff Tatherrschaft dient vor allem als Kriterium bei Abgrenzungsfragen zwischen Täterschaft, Teilnahme, Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft.
Für die Frage der Tatherrschaft ist die Mitwirkung am Tatort nicht unbedingt ausschlaggebend. Die sogenannte funktionelle Tatherrschaft gleicht durch die Stellung eines Täters in der Gesamtorganisation des Geschehens die Abwesenheit am Tatort aus.
Für den mittelbaren Täter kann die Tatherrschaft unterschiedlich begründet sein:
BGH: Kriterien für TäterschaftOb der Beitrag eines Beteiligten ein seine Täterschaft begründendes enges Verhältnis zur Tat aufweist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu prüfen, wobei wesentliche Anhaltspunkte sein können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft.
BGH 2 StR 220/17
→ FAQ: Tatherrschaft
→ Video: Tatherrschaft in 60 Sekunden
Wozu dient der Begriff der Tatherrschaft?
Kann jemand, der überhaupt nicht am Tatort anwesend ist, Täter sein?
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