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Teilnahme

Teilnahme

Teilnahme ist (neben der Täterschaft) ein Unterfall der Beteiligung. Teilnehmer sind nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 StGB Anstifter und Gehilfen.

Der Strafgrund der Teilnahme wird teilweise in der Verursachung oder Förderung der Haupttat gesehen. Nach anderer Auffassung verwirklicht der Teilnehmer durch einen selbstständigen Angriff auf das Rechtsgut eigenes Unrecht.

  • Treffen mehrere Teilnahmeformen aufeinander, tritt die schwächere (Beihilfe) hinter die stärkere (Anstiftung) im Wege der Konkurrenz zurück.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Teilnahme. Alle an einer Tat Beteiligten werden hier als Einheitstäter behandelt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

§ 14 StGB: Besondere persönliche Merkmale
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
[…]

FAQ: Teilnahme




FAQ

Was bedeutet Teilnahme im strafrechtlichen Sinne?

Gibt es eine gesetzliche Definition der Teilnahme?

Was ist der Strafgrund der Teilnahme?

Gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht Anstifter und Gehilfen?


Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Teilnahme > Anstiftung | Beihilfe | Notwendige Teilnahme | Fahrlässige Teilnahme
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Verwandte Themen: Beteiligung | Täterschaft | Anstiftung | Beihilfe


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