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Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Der übergesetzliche entschuldigende Notstand kommt in Ausnahmefällen als Entschuldigungsgrund in Betracht, wenn weder eine Notstandslage nach § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) noch nach § 35 StGB (entschuldigender Notstand) vorliegen.

Beispiele: Extremsituationen, in denen ein Mensch getötet wird, um mehrere Menschen zu retten.

  • § 34 StGB verbietet die Abwägung von Leben gegen Leben.
  • § 35 StGB beschränkt den geschützten Personenkreis auf den Täter selbst oder nahestehende Personen.

Der übergesetzliche entschuldigende Notstand ist ein ungeschriebener Entschuldigungsgrund und nur in krassen Ausnahmefällen denkbar. Er hat folgende Mindestvoraussetzungen:

  • Leben ist das einzig geschützte Rechtsgut.
  • Die Tat darf nur ultima ratio sein. Keine anderen Mittel dürfen für die Rettung in Betracht kommen.

Entschuldigung jenseits des § 35 StGB
Die Regelung des entschuldigenden Notstands erfolgt im deutschen Recht durch die Vorschrift des § 35 StGB. […] Darüber hinaus wird im deutschen Recht ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand begrenzt anerkannt. Dieser kann einschlägig sein, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen entschuldigenden Notstands von § 35 StGB nicht erfüllt sind, die Entschuldigung des Täters jedoch adäquat erscheint.
Maria Tsilimpari

FAQ: Übergesetzlicher entschuldigender Notstand




FAQ

Was ist der übergesetzliche entschuldigende Notstand?

In welchen Fällen ist ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand denkbar?

Was sind die Mindestvoraussetzungen für den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand?


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