Den Überwachungsgaranten trifft eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne von § 13 StGB. Er trägt Verantwortung für eine Gefahrenquelle – im Gegensatz zum Beschützergaranten, der ein Rechtsgut vor Gefahren schützen muss. Ein Verstoß kann die Strafbarkeit eines unechten Unterlassungsdelikts begründen.
Beispiel: Der Hundebesitzer trägt Sorge dafür, dass sein Tier keine Menschen angreift.
In Bezug auf die Verantwortlichkeit für Personen als Gefahrenquellen gilt:
Die Stellung eines Überwachungsgaranten kann auch durch Ingerenz begründet werden: Der Täter führt eine Gefahr durch pflichtwidriges (hM) Verhalten selbst herbei.
BGH: Verantwortlichkeit für GefahrenquellenEine aus der Zuständigkeit für eine Gefahrenquelle folgende Erfolgsabwendungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB besteht allerdings lediglich dann, wenn mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet wurde, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können. In welchem Umfang die Erfolgsabwendungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem Grad der Gefahr. Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind.
BGH 1 StR 328/15
Was ist ein Überwachungsgarant?
Was ist der Unterschied zwischen einem Überwachungsgaranten und einem Beschützergaranten?
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