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Unechtes Unterlassungsdelikt

Unechtes Unterlassungsdelikt

Ein unechtes Unterlassungs­delikt ist ein Delikt, das im eigentlichen Tatbestand eine Handlung beschreibt, in Kombination mit § 13 StGB jedoch auch das Unterlassen einer Handlung sanktioniert.

Wichtige Prüfungspunkte eines unechten Unterlassungsdelikts sind:

Unechte Unterlassungsdelikte sind nicht wie echte Unterlassungsdelikte als eigenständige Tatbestände ausgestaltet, sondern sind ein Spiegelbild der entsprechenden Begehungsdelikte.

§ 13 StGB: Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Quasi-Kausalität
Bei dem unechten Unterlassungsdelikt ist die sog. Quasi-Kausalität erforderlich, wonach ein Unterlassen nur dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als 'quasiursächlich' in Zurechnungsverbindung gesetzt werden kann, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
BGH 4 StR 215/17

FAQ: Unechtes Unterlassungsdelikt




FAQ

Was ist ein unechtes Unterlassungsdelikt?

Welche drei Prüfungspunkte sind beim unechten Unterlassungsdelikt wichtig?

Was ist der Unterschied zwischen einem unechten und einem echten Unterlassungsdelikt?


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Links

Prüfungsschema Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
Crashkurs Unterlassungsdelikte
BGH 4 StR 215/17: Quasi-Kausalität
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