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Unmittelbares Ansetzen

Unmittelbares Ansetzen

Die Strafbarkeit des Versuchs beginnt nach § 22 StGB mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat. Das unmittelbare Ansetzen markiert die Grenze zwischen (in der Regel straflosen) Vorbereitungshandlungen und dem Versuch. Das unmittelbare Ansetzen ist nach dem Tatentschluss zu prüfen .

Für die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuchsbeginn gibt es verschiedene Ansätze:

  • Feuerprobentheorie: Der Täter überschreitet subjektiv die Schwelle zum Jetzt geht's los!.
  • Sphärentheorie: Der Täter tritt in die Schutzsphäre des Opfers ein, sodass zwischen der Tathandlung und dem Eintritt des Erfolgs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.
  • Gefährdungstheorie: Der Versuch beginnt bei Handlungen, die plangemäß bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden.
  • Zwischenaktstheorie: Zwischen der Versuchshandlung und der Tatbestandsverwirklichung liegen keine wesentlichen Zwischenschritte.

Die Theorien kommen bei der Einzelfallanwendung meist zu identischen Ergebnissen.

§ 22 StGB: Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

FAQ: Unmittelbares Ansetzen
Video: Unmittelbares Ansetzen in 55 Sekunden




FAQ

Wann beginnt ein Versuch?

Was ist vor dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat zu prüfen?

Nach welcher Formel beschreibt die sogenannte Feuerprobentheorie die Grenze, ab der das unmittelbare Ansetzen beginnt?


Unmittelbares Ansetzen in 55 Sekunden

▸ § 22 StGB · Unmittelbares Ansetzen
▸ Abgrenzung Vorbereitung/Versuch · Vier Theorien


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Verwandte Themen: Vorbereitung | Tatentschluss


Links

Prüfungsschema Versuch
Crashkurs Versuch
BGH NStZ 2001, 475: Unmittelbares Ansetzen (Stromfalle)
BGH 4 StR 223/21: Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft
Stefan Spielmann: Der bedingte Tatentschluss und die Vorbereitungshandlung (2005) | Amazon #Anzeige
Karl-Heinz Vehling: Die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch (1992) | Amazon #Anzeige

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