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Vollendung

Vollendung

Die Vollendung einer Tat liegt vor, wenn der Täter alle Merkmale des Tatbestands verwirklicht hat.

  • Während sich die Frage der Beendigung nach praktischen Gesichtspunkten beantwortet (Hat der Täter den Zweck der Tat erreicht?),
  • ist die Vollendung einer Tat nach formellen Aspekten zu beurteilen (Hat der Täter die Tatbestandsmerkmale verwirklicht?).

Nach Vollendung ist kein Rücktritt mehr möglich. Infrage kommt nur tätige Reue, wenn dies im jeweiligen Tatbestand festgelegt ist.

Der Versuch ist auf der auf der Ebene der Konkurrenzen gegenüber der Vollendung subsidiär und wird deshalb verdrängt.

Bei Unternehmensdelikten fallen Versuch und Vollendung zusammen.

BGH: Vollendung beim Diebstahl
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, nach den Anschauungen des täglichen Lebens beurteilt und von den Umständen des Einzelfalles abhängt, mithin - auch im Fall beobachteter Wegnahme in einem Kaufhaus - im wesentlichen Tatfrage ist. Der Bundesgerichtshof hat […] betont, ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, vollendeter Diebstahl liege stets vor, sobald der Täter die jeweilige Abteilung eines Kaufhauses mit einer dort weggenommenen Sache verlasse, ohne sie bezahlt zu haben, lasse sich nicht aufstellen.
BGH 4 StR 234/95

FAQ: Vollendung




FAQ

Wann liegt eine vollendete Tat vor?

Was ist der Unterschied zwischen Beendigung und Vollendung?

Ist nach Vollendung einer Tat noch ein Rücktritt möglich?

Welches Konkurrenzverhältnis liegt zwischen Versuch und Vollendung vor?


Strafrecht Definitionen > Versuch > Vollendung | Vorbereitung | Tatentschluss | Unmittelbares Ansetzen | Rücktritt vom Versuch | Beendigung
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Verwandte Themen: Versuch | Beendigung | Unternehmensdelikt | Rücktritt | Konkurrenzen


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BGH 4 StR 234/95: Vollendung beim Diebstahl
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