Ein Gefährdungsdelikt ist ein strafrechtlicher Tatbestand, bei dem es nicht auf die konkrete Verletzung, sondern auf die Gefahr der Verletzung eines Rechtsguts ankommt. Eine Gefahrensituation kann konkret oder nur abstrakt gegeben sein. Man unterscheidet daher
Beinahe-Unfallbei § 315c StGB),
Ein Unterfall des abstrakten Gefährdungsdelikts ist das potenzielle Gefährdungsdelikt.
Das Gegenteil zum Gefährdungsdelikt ist das Verletzungsdelikt. Hier wird ein Rechtsgut tatsächlich beschädigt. Eine (auch konkret eingetretene) bloße Gefährdung reicht für ein Verletzungsdelikt nicht aus.
Zur Legitimation von Gefährdungsdelikten im StrafrechtDas – für Gefährdungsdelikte zentrale – Kriterium des unerlaubten Risikos ermöglicht bei der Prüfung der Tathandlung von Gefährdungsdelikten damit insbesondere eine Abwägung von Wert und Bedrohung des geschützten Rechtsguts mit den entgegenstehenden Freiheitsrechten, die durch das tatbestandliche Handlungsverbot eingeschränkt werden. Für die Beurteilung der Vorfelddelikte des GVVG [Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten] ist daher auf der Seite der Sicherheit sowohl die Beschränkung der neuen Straftatbestände auf schwerste Straftaten relevant als auch der begrenzte Gefährdungsgrad dieser Rechtsgüter durch Vorbereitungshandlungen im Planungsstadium.
Ulrich Sieber
Was ist ein Gefährdungsdelikt?
Was ist das Gegenteil zu einem Gefährdungsdelikt?
Welche Arten von Gefährdungsdelikten gibt es?
Sind Gefährdungsdelikte Erfolgsdelikte?
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